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Recht & Pflichten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Betrifft es meine Website?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Betriebe sind verunsichert, ob ihre Website darunterfällt. Die gute Nachricht: Für reine Informationsseiten und für Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen gibt es klare Entlastungen. Es kommt aber auf die Details an.

5 Min. LesezeitFür: Inhaber kleiner BetriebeStand 2026-10

Auf einen Blick

  • Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • Eine reine Informationswebsite fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit wahrscheinlich nicht darunter.
  • Online-Shops und Online-Terminbuchung können betroffen sein, wenn darüber Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen.

Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um. Es soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Es gilt für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.

Das Gesetz betrifft nicht pauschal alle Websites. § 1 Abs. 3 BFSG nennt abschließend bestimmte Dienstleistungen, unter anderem:

  • Telekommunikationsdienste,
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und dafür bestimmte Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Für die meisten kleinen Betriebe ist nur der letzte Punkt relevant. Er entscheidet, ob Ihre Website betroffen ist.

Hintergrund ist, dass viele Alltagsdienste inzwischen online laufen. Wer nicht gut sieht, eine Maus nicht bedienen kann oder auf einen Bildschirmleser angewiesen ist, soll trotzdem online einkaufen, buchen oder Bankgeschäfte erledigen können. Das Gesetz nimmt dafür die Anbieter in die Pflicht, nicht die Nutzer.

Was sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr?

§ 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Drei Merkmale sind also wichtig:

  1. Verbraucher: Es geht um Angebote an Privatpersonen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt in ihren FAQ, dass Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden, nicht vom BFSG betroffen sein sollten.
  2. Individuelle Anfrage: Der Besucher löst selbst einen Vorgang aus, etwa eine Bestellung oder Buchung.
  3. Verbrauchervertrag: Der Vorgang zielt auf einen Vertragsschluss.

Daraus folgt: Eine Website, die nur informiert und für Ihre Leistungen wirbt, fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle wahrscheinlich nicht unter das BFSG, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlt. Für ein einfaches Kontaktformular, über das kein Vertrag geschlossen wird, gibt es keine ausdrückliche behördliche Aussage. Entscheidend ist im Einzelfall, ob darüber ein Vertrag mit Verbrauchern angebahnt oder geschlossen wird.

Wann sind Online-Shop und Online-Terminbuchung betroffen?

Online-Shops sind der klassische Fall. Wer über seine Website Waren oder Gutscheine an Verbraucher verkauft, bietet eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr an.

Bei der Online-Terminbuchung ist es etwas differenzierter. Die Bundesfachstelle verweist darauf, dass die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Beispiel nennen. Auch die IHK Dortmund nennt Online-Termin-Buchungs-Tools als Beispiel.

Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) unterscheidet in einer Mitgliederinformation weiter:

  • Eine verbindliche Terminbuchung über die Website kann erfasst sein.
  • Dient die Buchung nur der unverbindlichen Anbahnung, dürfte der Anwendungsbereich nach Auffassung des Verbands noch nicht eröffnet sein.
  • Ist ein Buchungstool eines Drittanbieters direkt in die Website eingebunden, kann es erfasst sein. Ein bloßer Link auf eine externe Buchungsplattform reicht nach dieser Einschätzung nicht, weil dann die Plattform die Dienstleistung erbringt.

Diese Abgrenzungen sind Einschätzungen von Verbänden und Behörden, noch keine gefestigte Rechtsprechung. Wer eine Buchungsfunktion anbietet und nicht unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt, sollte die Barrierefreiheit ernst nehmen.

Was bedeutet die Ausnahme für Kleinstunternehmen?

§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Die IHK Dortmund erläutert das an zwei Beispielen: Ein Kosmetikstudio mit acht Beschäftigten, das Online-Buchung anbietet, ist nicht betroffen. Ein gleiches Studio mit elf Beschäftigten ist betroffen, weil es groß genug ist und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte im Sinne des BFSG herstellt oder in Verkehr bringt, etwa Selbstbedienungsterminals oder bestimmte Hardware, kann auch als Kleinstunternehmen betroffen sein. Für typische Handwerksbetriebe, Praxen oder Gastronomie spielt das selten eine Rolle.

Was müssen betroffene Betriebe umsetzen?

Wer unter das BFSG fällt, muss die Dienstleistung barrierefrei gestalten. Barrierefrei heißt nach dem Gesetz, dass Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung (BFSGV). Wer harmonisierte europäische Normen einhält, kann sich auf eine Vermutung der Konformität stützen. Für Websites wird in der Praxis meist die europäische Norm EN 301 549 herangezogen, die ihrerseits auf den bekannten Web-Richtlinien WCAG aufbaut.

Praktisch geht es zum Beispiel um:

  • Bedienung per Tastatur, ohne Maus,
  • ausreichende Kontraste und skalierbare Schrift,
  • Textalternativen für Bilder,
  • verständlich beschriftete Formularfelder und Fehlermeldungen,
  • Untertitel für Videos.

Außerdem müssen Dienstleister nach § 14 BFSG Informationen dazu bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und zwar selbst in barrierefreier Form. Die IHK Frankfurt nennt hierfür etwa die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verstöße können nach § 37 BFSG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Auch Abmahnungen durch Mitbewerber sind nach Einschätzung der IHK Frankfurt möglich.

Was sollten Sie jetzt tun?

Prüfen Sie Ihre Situation in drei Schritten:

  1. Bin ich Kleinstunternehmen? Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Dann sind Ihre Dienstleistungen ausgenommen.
  2. Schließe ich über die Website Verträge mit Verbrauchern? Shop, verbindliche Buchung, Online-Bestellung? Wenn nein, ist Ihre Website wahrscheinlich nicht betroffen.
  3. Ist die Buchung eingebunden oder nur verlinkt? Bei eingebundenen Tools fragen Sie den Anbieter nach seiner Barrierefreiheit.

Auch wenn Sie nicht betroffen sind, lohnt sich eine gut lesbare, kontrastreiche und per Tastatur bedienbare Website. Davon profitieren ältere Kunden, Menschen mit Sehschwäche und alle, die unterwegs auf dem Smartphone lesen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet Informationen und Beratung an.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand Oktober 2026 und ist keine Rechtsberatung. Ob Ihr Betrieb betroffen ist, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer, Ihrem Verband oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.

Websites von ZEIGWERK werden mit Blick auf gute Lesbarkeit, ausreichende Kontraste und mobile Bedienbarkeit gebaut. Wenn Sie sehen möchten, wie das bei Ihnen aussehen könnte, bauen wir einen kostenlosen Vorab-Entwurf.

Checkliste

  • Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme mit den Schwellen für Kleinstunternehmen abgeglichen
  • Geprüft, ob über die Website Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden
  • Online-Shop, Gutscheinverkauf und Terminbuchung erfasst
  • Geklärt, ob Buchungstools eingebunden oder nur verlinkt sind
  • Bei eingebundenen Tools Anbieter nach Barrierefreiheit gefragt
  • Falls betroffen: Informationen zur Barrierefreiheit bereitgestellt
  • Kontraste, Tastaturbedienung und Bildbeschreibungen geprüft

Häufige Fragen

Muss meine reine Informationswebsite barrierefrei sein?

Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fällt eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder wirbt, wahrscheinlich nicht unter das BFSG. Barrierearmut ist trotzdem sinnvoll, weil sie allen Besuchern hilft.

Meine Praxis hat zwölf Mitarbeitende und eine Online-Terminbuchung. Bin ich betroffen?

Gut möglich. Mit zwölf Beschäftigten greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht, und Online-Terminbuchung wird in den Leitlinien als Beispiel genannt. Lassen Sie den Einzelfall prüfen, insbesondere ob die Buchung verbindlich ist und ob sie eingebunden oder nur verlinkt ist.

Gilt das BFSG auch für Angebote an Geschäftskunden?

Das BFSG zielt auf Verbraucher. Laut Bundesfachstelle sollten Dienstleistungen, die ausschließlich an Unternehmen gerichtet sind, nicht betroffen sein.

Was droht bei Verstößen?

§ 37 BFSG sieht Bußgelder bis zu 100.000 Euro vor. Die Marktüberwachungsbehörden können außerdem verlangen, dass Mängel behoben werden, und Mitbewerber können abmahnen.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand 2026-10.

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