Auf einen Blick
- Werden Schriften, Karten oder Videos von fremden Servern geladen, erhält der Anbieter die IP-Adresse des Besuchers.
- Das LG München I sprach 2022 einem Besucher 100 Euro Schadensersatz zu, weil Google Fonts ohne Einwilligung dynamisch eingebunden waren.
- Schriften lassen sich fast immer lokal auf dem eigenen Server einbinden.
- Für Karten und Videos ist eine Zwei-Klick-Lösung ein bewährter Weg: Der Inhalt lädt erst nach aktiver Zustimmung.
Wo liegt das Problem bei eingebundenen Diensten?
Viele Websites laden Inhalte nicht nur vom eigenen Server, sondern auch von fremden: Schriftarten von Google Fonts, Karten von Google Maps, Videos von YouTube. Technisch heißt das: Schon beim Aufruf der Seite stellt der Browser des Besuchers eine Verbindung zum Server des Anbieters her. Dabei wird mindestens die IP-Adresse übertragen.
Die IP-Adresse gilt als personenbezogenes Datum. Für ihre Weitergabe an einen Dritten brauchen Sie deshalb eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden nennt in ihrer Orientierungshilfe für digitale Dienste ausdrücklich Schriftarten, Stadtpläne und Videos als typische Beispiele für Drittinhalte, bei deren Einbindung regelmäßig personenbezogene Daten an den Betreiber des fremden Servers offengelegt werden.
Hinzu kommt: Manche Dienste setzen Cookies oder lesen Informationen aus dem Endgerät aus. Dafür ist nach § 25 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung nötig, sofern keine Ausnahme greift.
Was hat das LG München I zu Google Fonts entschieden?
Mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) hat das Landgericht München I über einen Fall entschieden, in dem eine Website Google Fonts dynamisch, also direkt von Google-Servern, geladen hatte. Die IP-Adresse eines Besuchers wurde dabei ohne dessen Einwilligung an Google übermittelt.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es verurteilte den Websitebetreiber,
- die Weitergabe der IP-Adresse an Google künftig zu unterlassen – für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht – und
- dem Besucher 100 Euro Schadensersatz zu zahlen.
Das Urteil ist eine Entscheidung eines einzelnen Landgerichts und bindet andere Gerichte nicht. Es hatte aber große Wirkung: Im Anschluss erhielten viele Betriebe Schreiben, in denen unter Berufung auf das Urteil Zahlungen gefordert wurden. Die IHK Bergisches Land berichtete von Forderungen zwischen 100 und 170 Euro, oft mit identischem Wortlaut.
Wie binden Sie Schriften datenschutzfreundlich ein?
Die einfachste Lösung ist, Schriften lokal einzubinden. Die Schriftdateien werden dabei einmal heruntergeladen und auf Ihrem eigenen Server gespeichert. Beim Seitenaufruf lädt der Browser die Schrift dann von Ihrem Server, und es geht keine Verbindung zu Google.
So prüfen Sie Ihre Website:
- Fragen Sie Ihren Webdienstleister, ob Schriften lokal oder extern geladen werden.
- Achten Sie auch auf Themes, Plugins und Kartendienste: Manche laden zusätzlich eigene Google-Schriften nach.
- Prüfen Sie nach einer Umstellung, ob noch Verbindungen zu fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com bestehen. Das lässt sich mit den Entwicklerwerkzeugen des Browsers im Bereich Netzwerk nachvollziehen.
Die IHK Bergisches Land empfiehlt ebenfalls, Schriften lokal zu speichern. Achten Sie dabei auf die Lizenz der Schrift. Die meisten Google-Schriften stehen unter offenen Lizenzen, die eine lokale Nutzung erlauben.
Was gilt für Google Maps und YouTube?
Karten und Videos lassen sich nicht so leicht lokal einbinden wie Schriften. Hier haben sich drei Wege bewährt:
- Zwei-Klick-Lösung: Statt der Karte oder des Videos sehen Besucher zunächst ein Vorschaubild mit einem Hinweis, etwa: „Beim Laden der Karte werden Daten an Google übertragen. Mehr in der Datenschutzerklärung.“ Erst nach einem Klick wird der Inhalt geladen. Vorher fließen keine Daten zum Anbieter.
- Einbindung über die Einwilligungsabfrage: Karte oder Video werden erst geladen, wenn der Besucher im Cookie-Banner zugestimmt hat.
- Verzicht oder Alternative: Ein statisches Kartenbild mit einem Link „Route planen“ erfüllt oft denselben Zweck. Videos können Sie gegebenenfalls direkt auf dem eigenen Server bereitstellen.
YouTube bietet einen sogenannten erweiterten Datenschutzmodus an. Er reduziert die Datenübertragung, verhindert aber nicht jede Verbindung zu Google-Servern beim Laden des Players. Er ersetzt deshalb nicht die Zwei-Klick-Lösung oder eine Einwilligung.
Warum lokale Einbindung auch praktisch Vorteile hat
Die lokale Einbindung ist nicht nur aus Datenschutzsicht sinnvoll. Sie hat auch handfeste praktische Vorteile für Ihren Betrieb:
- Unabhängigkeit: Ihre Website funktioniert auch dann, wenn ein externer Dienst gestört ist oder seine Bedingungen ändert.
- Weniger Verbindungen: Der Browser muss keine zusätzlichen Server ansprechen. Das kann das Laden der Seite beschleunigen, besonders bei schwacher Mobilverbindung auf der Baustelle oder im Zug.
- Weniger Pflegeaufwand in der Datenschutzerklärung: Jeder Dienst, der wegfällt, muss nicht mehr beschrieben, geprüft und bei Änderungen nachgezogen werden.
- Ein schlankeres Cookie-Banner: Wenn keine einwilligungsbedürftigen Dienste mehr geladen werden, wird die Einwilligungsabfrage kürzer oder kann im besten Fall ganz entfallen.
Ein Beispiel: Ein Restaurant bindet auf der Startseite eine Karte, einen Instagram-Feed und zwei Google-Schriften ein. Nach der Umstellung auf lokale Schriften, ein statisches Kartenbild mit Routenlink und einen einfachen Link zum Instagram-Profil lädt die Seite ohne fremde Server. Für die Gäste ändert sich optisch fast nichts.
Was tun bei einem Forderungsschreiben?
Wenn Sie ein Schreiben erhalten, in dem wegen Google Fonts oder ähnlicher Einbindungen Geld gefordert wird, bewahren Sie Ruhe. Die IHK Bergisches Land empfahl damals unter anderem:
- die Website umgehend prüfen und gegebenenfalls umstellen,
- nicht vorschnell zahlen,
- eine Originalvollmacht des Absenders verlangen,
- Nachweise anfordern, dass der Anspruchsteller die Website tatsächlich besucht hat.
Gerade bei massenhaft verschickten, gleichlautenden Schreiben besteht der Verdacht des Rechtsmissbrauchs. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten, bevor Sie reagieren oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Eine vorschnell unterschriebene Erklärung kann später teuer werden.
Wichtig ist aber auch: Ein fragwürdiges Schreiben ändert nichts daran, dass die externe Einbindung ohne Rechtsgrundlage problematisch ist. Stellen Sie Ihre Website in jedem Fall um und dokumentieren Sie, wann Sie das getan haben.
Kurz-Check für Ihre Website
| Element | Risiko | Lösung |
|---|---|---|
| Google Fonts extern | IP-Übertragung bei jedem Aufruf | Schriften lokal einbinden |
| Google Maps eingebettet | Datenübertragung beim Laden | Zwei-Klick-Lösung oder statisches Kartenbild |
| YouTube eingebettet | Datenübertragung beim Laden | Zwei-Klick-Lösung oder Einwilligung |
| Social-Media-Feeds | Datenübertragung beim Laden | Link statt Einbettung |
| Bewertungs-Widgets | abhängig vom Anbieter | Anbieter prüfen, in Datenschutzerklärung aufnehmen |
Denken Sie daran, jede verbleibende Einbindung in der Datenschutzerklärung zu beschreiben.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Forderungen wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Bei Websites von ZEIGWERK werden Schriften lokal eingebunden, Karten und Videos auf Wunsch per Zwei-Klick-Lösung. Wenn Sie sehen möchten, wie das bei Ihnen aussehen könnte, bauen wir einen kostenlosen Vorab-Entwurf.
Checkliste
- Schriftarten werden lokal vom eigenen Server geladen
- Keine Verbindungen zu fonts.googleapis.com oder fonts.gstatic.com mehr
- Themes und Plugins auf nachgeladene externe Schriften geprüft
- Karten nur per Zwei-Klick-Lösung, Einwilligung oder als statisches Bild
- Videos erst nach Klick oder Einwilligung geladen
- Alle verbleibenden Drittdienste in der Datenschutzerklärung beschrieben
- Bei Forderungsschreiben: nicht vorschnell zahlen oder unterschreiben
Häufige Fragen
Ist Google Fonts grundsätzlich verboten?
Nein. Problematisch ist das dynamische Laden von Google-Servern ohne Rechtsgrundlage. Lokal auf dem eigenen Server eingebundene Schriften übertragen keine Daten an Google.
Reicht der erweiterte Datenschutzmodus von YouTube?
Er reduziert die Datenübertragung, verhindert aber nicht jede Verbindung zu Google beim Laden. Sicherer ist eine Zwei-Klick-Lösung oder das Laden erst nach Einwilligung.
Muss ich nach einem Forderungsschreiben zahlen?
Nicht automatisch. Viele Schreiben wurden massenhaft verschickt und stehen unter Missbrauchsverdacht. Prüfen Sie Ihre Website, stellen Sie sie um und lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand 2026-10.