Auf einen Blick
- Es gibt drei Wege: Link zum Profil, ausgewählte Auszüge als Text oder ein eingebettetes Widget.
- Wer Kundenbewertungen zeigt, muss nach § 5b Abs. 3 UWG informieren, ob und wie er prüft, dass sie von echten Kunden stammen.
- Externe Widgets übertragen Daten der Besucher an Dritte – oft erst nach Einwilligung zulässig.
- Bewertungen nicht kürzen oder verfälschen und nicht nur die besten zeigen, ohne darauf hinzuweisen.
Warum Bewertungen auf die Website gehören
Wer auf Ihrer Website landet, kennt Ihr Google-Profil vielleicht gar nicht – etwa weil er über einen Flyer, eine Empfehlung oder ein Branchenverzeichnis kommt. Echte Stimmen von Kunden helfen dann bei der Entscheidung: Die Physiotherapiepraxis, deren Patienten die gute Terminvergabe loben, oder der Malerbetrieb, dem mehrere Kunden saubere Arbeit bescheinigen.
Gleichzeitig sind Bewertungen auf der eigenen Website rechtlich nicht beliebig. Das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher davor, durch geschönte oder erfundene Bewertungen getäuscht zu werden. Und technische Lösungen, die Inhalte von Google nachladen, berühren den Datenschutz. Beides lässt sich gut lösen, wenn man es von Anfang an bedenkt. Dieser Artikel gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung.
Im Folgenden zeigen wir die gängigen Wege, die rechtlichen Anforderungen und eine einfache Umsetzung für den Alltag.
Welche Wege gibt es?
| Weg | Vorteile | Nachteile |
|---|---|---|
| Link oder Button „Unsere Bewertungen bei Google“ | Einfach, keine Daten an Dritte beim Seitenaufruf, immer vollständig | Besucher verlassen die Seite |
| Ausgewählte Auszüge als Text (mit Quelle und Datum) | Schnell ladend, kein externes Skript, gestalterisch frei | Muss von Hand aktualisiert werden; Auswahl und Kennzeichnung müssen fair sein |
| Eingebettetes Widget (Drittanbieter oder eigene Anbindung an die Google-Schnittstelle) | Automatisch aktuell, zeigt Gesamtnote | Datenübertragung an Dritte, Einwilligung oft nötig, kann die Ladezeit verschlechtern |
Für viele kleine Betriebe ist eine Kombination sinnvoll: drei bis fünf aussagekräftige Auszüge als Text, darunter ein deutlicher Link „Alle Bewertungen bei Google ansehen“. Bei einer eigenen technischen Anbindung an die Google-Schnittstelle sind außerdem deren Nutzungsbedingungen zu beachten.
Ein Wort zu Screenshots: Ein Bild der Bewertungen sieht zunächst einfach aus, ist aber für Suchmaschinen und für Menschen mit Screenreader nicht lesbar und auf dem Handy oft zu klein. Echter Text mit Quellenangabe ist in den meisten Fällen die bessere Wahl.
Was verlangt das UWG?
Seit der Reform 2022 enthält das UWG konkrete Regeln zu Verbraucherbewertungen. Zwei Punkte sind für Sie wichtig:
1. Hinweis, ob und wie geprüft wird (§ 5b Abs. 3 UWG). Wer Bewertungen zugänglich macht, die Verbraucher zu Waren oder Dienstleistungen abgegeben haben, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt oder erworben haben. Diese Information gilt als „wesentlich“ – fehlt sie, kann das eine unlautere Irreführung durch Unterlassen sein.
Praktisch heißt das: Schreiben Sie in die Nähe der Bewertungen einen kurzen, ehrlichen Hinweis. Zum Beispiel:
- „Die hier gezeigten Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil. Wir haben nicht geprüft, ob die Verfasser unsere Leistungen in Anspruch genommen haben.“
- oder, wenn Sie tatsächlich abgleichen: „Wir zeigen nur Bewertungen, die wir einem abgeschlossenen Auftrag zuordnen konnten.“
Wichtig ist, dass der Hinweis stimmt. Behaupten Sie keine Prüfung, die es nicht gibt.
2. Keine falschen Echtheitsversprechen (Anhang Nr. 23b UWG). Stets unzulässig ist die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden. Formulierungen wie „100 % echte Kundenbewertungen“ sind also gefährlich, wenn dahinter keine Prüfung steht. Und natürlich: Gefälschte Bewertungen einzustellen oder in Auftrag zu geben, ist nach Nr. 23c ebenfalls stets verboten.
Fair auswählen und richtig darstellen
Auch bei Auszügen gilt: Der Gesamteindruck darf nicht täuschen. Achten Sie auf diese Punkte:
- Nicht verfälschen: Kürzen Sie nur so, dass der Sinn erhalten bleibt. Aus „Gute Arbeit, aber viel zu teuer“ darf nicht „Gute Arbeit“ werden.
- Quelle und Datum nennen: „Google-Bewertung, März 2026“. So kann jeder nachprüfen.
- Gesamtbild nicht verschleiern: Wenn Sie eine Gesamtnote nennen, dann die aktuelle aus dem Profil, nicht einen alten Höchststand.
- Auswahl transparent machen: Ein Satz wie „Eine Auswahl unserer Google-Bewertungen“ zeigt ehrlich, dass nicht alle abgebildet sind.
- Verfasser zurückhaltend nennen: Vorname und Initial reichen. Bei Praxen und Kanzleien ist besondere Vorsicht geboten, weil die Bewertung zeigt, dass jemand Patient oder Mandant war – hier ist ein Link zum Profil oft die bessere Wahl.
Ein Hinweis zur Google-Suche: Bewertungssterne, die ein Betrieb auf der eigenen Website über sich selbst anzeigt, werden laut Google nicht als Sterne im Suchergebnis dargestellt – auch nicht, wenn sie über ein Widget eingebunden sind. Wer ein Widget nur deswegen einbaut, wird enttäuscht.
Datenschutz bei Bewertungs-Widgets
Ein Widget lädt Inhalte, Skripte oder Bilder von fremden Servern – etwa von Google oder vom Widget-Anbieter. Dabei wird mindestens die IP-Adresse des Besuchers übertragen, häufig werden auch Cookies oder ähnliche Techniken genutzt.
Zwei Regelwerke sind relevant:
- § 25 TDDDG (früher TTDSG): Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff darauf ist nur mit Einwilligung zulässig – es sei denn, es ist für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Ein Bewertungs-Widget ist in aller Regel nicht unbedingt erforderlich.
- DSGVO: Die Übertragung personenbezogener Daten an Dritte braucht eine Rechtsgrundlage und muss in der Datenschutzerklärung beschrieben werden, inklusive Anbieter und gegebenenfalls Übermittlung in Drittländer.
Praktische Lösungen:
- Widget erst nach Klick laden („Bewertungen von Google anzeigen“) oder nur nach Zustimmung im Cookie-Banner.
- Anbieter wählen, der die Bewertungen auf eigenen Servern zwischenspeichert und ohne Tracking ausliefert – und das vertraglich zusichert.
- Oder ganz auf Widgets verzichten und Auszüge als Text mit Link zeigen.
Prüfen Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Rechtsberater, welche Lösung zu Ihrer Website passt.
So setzen Sie es um
Eine schlanke, rechtlich saubere Lösung für die meisten Betriebe sieht so aus:
- Drei bis fünf aktuelle, typische Bewertungen als Text auf der Startseite, jeweils mit Quelle und Monat.
- Darunter ein kurzer Prüf-Hinweis nach § 5b Abs. 3 UWG.
- Ein Link „Alle Bewertungen bei Google“ zum Profil, gern auch der Bewertungslink für neue Rezensionen.
- Alle drei Monate kurz aktualisieren.
So bleibt die Seite schnell, Sie brauchen keine zusätzliche Einwilligung für ein externes Skript, und Besucher können jederzeit selbst nachsehen. Wenn Sie sehen möchten, wie Ihre Website mit Ihren echten Google-Bewertungen aussehen könnte: Wir bauen einen kostenlosen Vorab-Entwurf aus den Inhalten, die schon öffentlich sind.
Checkliste
- Entschieden: Link, Text-Auszüge oder Widget
- Auszüge sinngetreu, mit Quelle und Datum
- Prüf-Hinweis nach § 5b Abs. 3 UWG in der Nähe der Bewertungen
- Keine Formulierungen wie „100 % echt“ ohne tatsächliche Prüfung
- Widget nur nach Einwilligung oder Klick laden
- Datenschutzerklärung um den Widget-Anbieter ergänzt
- Bei Praxen und Kanzleien: lieber auf das Profil verlinken
- Auszüge regelmäßig aktualisieren
Häufige Fragen
Muss ich wirklich angeben, wie ich Bewertungen prüfe, wenn ich gar nicht prüfe?
Ja. § 5b Abs. 3 UWG verlangt Informationen darüber, ob und wie geprüft wird. Wenn Sie nicht prüfen, sagen Sie das offen – das ist zulässig. Unzulässig ist, eine Prüfung zu behaupten, die nicht stattfindet.
Darf ich nur die positiven Bewertungen zeigen?
Eine Auswahl ist nicht grundsätzlich verboten, der Gesamteindruck darf aber nicht irreführen. Kennzeichnen Sie die Auswahl als solche, nennen Sie keine veraltete Gesamtnote und verlinken Sie auf alle Bewertungen.
Bekomme ich durch ein Bewertungs-Widget Sterne in den Google-Suchergebnissen?
Nein. Google stellt Bewertungen, die ein Unternehmen auf der eigenen Website über sich selbst zeigt, nicht als Sterne im Suchergebnis dar – auch nicht bei eingebetteten Widgets von Drittanbietern.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand 2026-10.