Auf einen Blick
- Die Impressumspflicht steht seit 14. Mai 2024 in § 5 DDG; das Telemediengesetz (TMG) gilt nicht mehr.
- Pflicht sind unter anderem Name, Anschrift, E-Mail, schnelle Kontaktmöglichkeit und, falls vorhanden, Register und USt-IdNr.
- Reglementierte Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Anwälte oder Steuerberater müssen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsrecht angeben.
- Verstöße können nach § 33 DDG mit Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden.
Was hat sich 2024 geändert?
Lange stand die Impressumspflicht in § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten und hat das TMG abgelöst. Die Impressumspflicht steht seitdem in § 5 DDG.
Inhaltlich hat sich an den Pflichtangaben wenig geändert. Viele Websites verweisen aber noch auf das alte Gesetz, etwa mit „Angaben gemäß § 5 TMG“. Das sollten Sie korrigieren. Ein solcher Verweis allein macht die Angaben nicht falsch, wirkt aber veraltet und kann ein Anlass sein, genauer hinzusehen. Auch die Ärztekammer des Saarlandes empfiehlt Praxen ausdrücklich, die Angabe der Rechtsgrundlage zu korrigieren.
Am besten verzichten Sie ganz auf einen Paragrafenverweis oder schreiben „Angaben gemäß § 5 DDG“. Gleichzeitig lohnt ein Blick in die Datenschutzerklärung: Dort taucht oft noch das alte TTDSG auf, das seit demselben Datum TDDDG heißt.
Prüfen Sie dabei auch Briefbögen oder E-Mail-Signaturen, falls dort derselbe Verweis steht.
Wer braucht ein Impressum?
§ 5 DDG gilt für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste. Für Betriebe heißt das praktisch: Wer eine Website für sein Unternehmen, seine Praxis oder Kanzlei betreibt, braucht ein Impressum. Es spielt keine Rolle, ob über die Website direkt etwas verkauft wird. Es genügt, dass sie dem geschäftlichen Auftritt dient.
Betroffen sind also zum Beispiel:
- der Handwerksbetrieb mit Leistungsübersicht und Kontaktformular,
- die Arztpraxis mit Sprechzeiten,
- das Restaurant mit Speisekarte,
- die Steuerkanzlei mit Teamseite.
Auch geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken können nach verbreiteter Auffassung eine Anbieterkennzeichnung brauchen. Ein Link auf das Impressum der Website, der leicht zu finden ist, ist dort eine gängige Lösung. Klären Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer oder einem Anwalt, was für Ihre Profile gilt.
Welche Angaben sind Pflicht?
§ 5 Abs. 1 DDG nennt die Angaben, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Für typische kleine Betriebe sind das:
| Angabe | Wann? | Beispiel |
|---|---|---|
| Name und Anschrift der Niederlassung | immer | Vor- und Nachname bzw. Firmenname, vollständige Postanschrift (kein Postfach) |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte | bei juristischen Personen | GmbH, Geschäftsführer Max Muster |
| Schnelle elektronische Kontaktaufnahme inklusive E-Mail-Adresse | immer | E-Mail und in der Regel Telefonnummer |
| Zuständige Aufsichtsbehörde | bei behördlich zulassungspflichtiger Tätigkeit | z. B. bei bestimmten erlaubnispflichtigen Gewerben |
| Register und Registernummer | bei Eintragung | Handelsregister, Amtsgericht, HRB-Nummer |
| Angaben zu reglementierten Berufen | bei Kammerberufen | siehe nächster Abschnitt |
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer | wenn vorhanden | DE123456789 |
| Hinweis auf Abwicklung oder Liquidation | bei AG, KGaA, GmbH in Abwicklung | „GmbH i. L.“ |
Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum. Sie ist keine Pflichtangabe und sollte aus Sicherheitsgründen nicht veröffentlicht werden. Nach § 5 Abs. 2 DDG bleiben Informationspflichten aus anderen Gesetzen unberührt. Für Online-Shops können also weitere Angaben hinzukommen.
Was gilt für Ärzte, Anwälte und andere Kammerberufe?
Wer einen reglementierten Beruf ausübt, muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG zusätzlich angeben:
- die Kammer, der er angehört,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde,
- die berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
Für Arztpraxen nennt die Ärztekammer des Saarlandes in ihrem Merkblatt zum DDG zum Beispiel: gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung, zuständige Ärztekammer, bei vertragsärztlicher Zulassung die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und einen Hinweis auf die Berufsordnung und das Heilberufe-Kammergesetz. Ein Verweis per Link auf die Fundstellen ist danach zulässig.
Ähnliches gilt sinngemäß für:
- Zahnärzte (Zahnärztekammer, gegebenenfalls Kassenzahnärztliche Vereinigung),
- Rechtsanwälte (Rechtsanwaltskammer, Bundesrechtsanwaltsordnung, Berufsordnung),
- Steuerberater (Steuerberaterkammer, Steuerberatungsgesetz, Berufsordnung),
- Architekten (Architektenkammer, Landesarchitektengesetz).
Die genaue Liste der Regelungen und passende Links stellen die meisten Kammern auf ihren Websites bereit. Nutzen Sie diese Vorlagen, denn die Angaben unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Für zulassungspflichtige Handwerke klären Sie am besten mit Ihrer Handwerkskammer, ob und welche zusätzlichen Angaben sie empfiehlt.
Wo und wie muss das Impressum stehen?
Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. In der Praxis bedeutet das:
- Ein Link mit einer klaren Bezeichnung wie „Impressum“, nicht versteckt unter „Rechtliches“ oder „Info“.
- Erreichbar von jeder Seite aus, üblicherweise in der Fußzeile.
- Keine langen Klickwege und keine Hürden wie ein Cookie-Banner, das den Link verdeckt.
- Auf dem Smartphone genauso gut auffindbar wie am Computer.
- Als Text auf der Seite, nicht nur als Bild oder PDF.
Achten Sie außerdem darauf, dass die Angaben im Impressum mit anderen Stellen übereinstimmen: Briefkopf, Google-Unternehmensprofil, Handelsregister. Widersprüche, etwa eine alte Adresse oder ein ausgeschiedener Geschäftsführer, fallen Kunden und Mitbewerbern schnell auf. Wenn Sie mehrere Websites oder Standorte betreiben, braucht jeder Auftritt ein vollständiges Impressum.
Verstöße gegen die Impressumspflicht sind nach § 33 DDG eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Häufiger als Bußgelder sind in der Praxis Abmahnungen durch Mitbewerber. Beides lässt sich mit einem vollständigen und aktuellen Impressum vermeiden.
Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Veralteter Gesetzesverweis: „§ 5 TMG“ durch „§ 5 DDG“ ersetzen oder den Verweis weglassen.
- Fehlende E-Mail-Adresse: Ein Kontaktformular allein reicht nicht.
- Falscher Vertretungsberechtigter: Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird das Impressum oft vergessen.
- Fehlende Kammerangaben: Besonders bei Praxen und Kanzleien, die ihre Website selbst gebaut haben.
- Postfach statt Anschrift: Es muss eine ladungsfähige Anschrift sein.
- Impressum nur auf der Startseite verlinkt: Der Link gehört auf jede Seite.
- Kopierte Vorlage nicht angepasst: Platzhalter wie „Musterstraße“ oder Angaben eines anderen Betriebs stehen erstaunlich oft noch im Text.
Prüfen Sie Ihr Impressum mindestens einmal im Jahr und immer dann, wenn sich etwas im Betrieb ändert: neue Adresse, neue Rechtsform, neue Geschäftsführung, neue Telefonnummer.
Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Bei einer neuen Website von ZEIGWERK sind Impressum und Datenschutzerklärung als Seiten enthalten; die Inhalte stimmen wir mit Ihnen ab. Wenn Sie sehen möchten, wie das bei Ihnen aussehen könnte, bauen wir einen kostenlosen Vorab-Entwurf.
Checkliste
- Gesetzesverweis auf § 5 DDG aktualisiert oder entfernt
- Vollständiger Name bzw. Firmenname und ladungsfähige Anschrift
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte bei GmbH, UG oder AG
- Registergericht und Registernummer, falls eingetragen
- USt-IdNr. angegeben, falls vorhanden – Steuernummer nicht
- Bei Kammerberufen: Kammer, Berufsbezeichnung, Staat und Berufsrecht verlinkt
- Impressum von jeder Seite mit einem Klick erreichbar
Häufige Fragen
Muss ich mein Impressum wegen des DDG neu schreiben?
Inhaltlich meist nicht, die Pflichtangaben sind weitgehend gleich geblieben. Den Verweis auf das alte TMG sollten Sie aber durch § 5 DDG ersetzen oder entfernen.
Reicht ein Kontaktformular statt einer E-Mail-Adresse?
Nein. § 5 DDG verlangt ausdrücklich eine E-Mail-Adresse als Teil der Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Ein Formular kann zusätzlich angeboten werden.
Muss ich als Einzelunternehmer meine Privatadresse angeben?
Angegeben werden muss die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Arbeiten Sie von zu Hause, ist das in der Regel Ihre Wohnadresse. Ein reines Postfach reicht nicht.
Was droht bei einem fehlerhaften Impressum?
Nach § 33 DDG ist ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro möglich. In der Praxis häufiger sind Abmahnungen durch Mitbewerber, die mit Kosten verbunden sein können.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand 2026-10.